Dispensationsreglement

Dispensationen und Absenzen

Zuständigkeiten

Für voraussehbare Absenzen von Schülerinnen und Schülern muss eine Dispensation eingeholt werden. Die Kompetenzen sind wie folgt festgelegt:

1 Tag Entscheid und Kompetenz bei der Lehrkraft Bezug von Jokerhalbtagen fällt nicht unter dieses Reglement (siehe dazu Jokerhalbtag– Reglement).
2 bis 14 Tage Entscheid und Kompetenz bei der Schulleitung mittels schriftlichem Gesuch mindestens  4 Wochen im Voraus
ab 14 Tage schriftlichesGesuch an den Schulrat mindestens 10 Wochen im Voraus

Dispensation im Kindergarten

Ein Kind, welches für den Kindergarten angemeldet ist, ist verpflichtet, diesen auch regelmässig zu besuchen. Ein Kind kann nicht nach Belieben dispensiert oder aus dem Kindergarten genommen werden. Für den Kindergarten gelten die gleichen Bedingungen, Regeln und Konsequenzen wie in der Primarschule.

Dispensation in der Primarschule

Voraussehbare Dispensen können nur bei dringenden, persönlichen oder familiären Angelegenheit wie folgt erteilt werden:

  • Spezielle Familienfeste (Hochzeiten etc.) Hierfür muss dem Gesuch eine Kopie der Einladung beigelegt werden.
  • Hohe religiöse Feiertage nicht christlicher Glaubensrichtungen
  • Besuch des Unterrichts in anderen Schulen (Bestätigung beilegen)
  • Aufnahmeprüfungen an anderen / höheren Schulen (Bestätigung beilegen)
  • Mitwirkung an besonderen Anlässen (z.B. Sportfest, Wettkampf, Musikwettbewerb o.ä., Bestätigung beilegen).

Ist das Gesuch nicht vollständig, wird es nicht behandelt.

Nicht voraussehbare Absenzen wie:

  • Unfälle
  • Todesfälle
  • ansteckende Krankheiten in der Familie
  • sowie Notfälle

die den Besuch des Unterrichts wesentlich erschweren oder verunmöglichen sind vor Unterrichtsbeginn der Lehrperson zu melden und ausreichend zu begründen.

Absenzen die nicht innert vier Tagen seit Beginn begründet werden oder deren Begründung nicht ausreicht, gelten als unentschuldigte Absenzen.

Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.

Nicht bewilligungsberechtigte Dispensationsgründe

Der blosse Wunsch einer Auslandreise ist nicht ausreichend für die Bewilligung einer Dispensation. In Anbetracht der 13 Wochen schulfreier Zeit pro Jahr kann von den Eltern grundsätzlich verlangt werden, dass sie ihre Ferien- und Auslandreisewünsche und ihre Bedürfnisse mit den Ferien ihrer schulpflichtigen Kinder in Einklang bringen, falls sie diese mitnehmen wollen.

Rein finanzielle, wetter- oder klimabedingte Überlegungen vermögen eine mehrtägige Schulabsenz nicht zu rechtfertigen. Gleiches gilt auch für die Absicht, eine Reise in ein ganz bestimmtes (fernes) Land durchzuführen, für welches aufgrund der grossen Distanz idealerweise eine längere Mindestreisedauer einzuplanen ist. Auch der blosse Wunsch, gemeinsame Familienferien zu verbringen, oder der Umstand, dass ein Elternteil beruflich bedingt nur zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt Ferien beziehen kann, stellen keine hinreichenden Dispensationsgründe dar. Auch berufliche Gründe der Eltern stellen keine dringende persönliche oder familiäre Angelegenheit des Kindes dar.

Nachholen des verpassten Unterrichtsstoffes

Die Erziehungsberechtigten bzw. die Schülerinnen und Schüler sind für das Nachholen des

Schulstoffes selber verantwortlich. Es besteht kein Anspruch auf Nachholunterricht an der Schule. Die Lehrpersonen sind berechtigt, verpasste Prüfungen nachholen zu lassen.

Unentschuldigte Absenzen (§ 47 VSG)

Vom Schulrat verwarnt oder mit Ordnungsbusse von Fr. 200.- bis Fr. 5‘000.- bestraft wird, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kind:

  1. ohne Bewilligung vom Unterricht fernhält
  2. nicht in die Schule oder Klasse schickt, in die es eingeteilt ist
  3. in eine nicht bewilligte Privatschule schickt (§69 VSG)
  4. ohne Bewilligung privat unterrichten lässt.

Dieses Reglement hat Gültigkeit per Anfang Schuljahr 2015/16 und ersetzt alle vorgängigen Reglemente.

Kantonale Vorgaben

  • Reglement über die Rechte und Pflichten der Lehrpersonen und Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Schulreglement) 611.212 §15 & §16
  • Wegweiser zur Gesetzgebung der Volksschule Kapitel III Schüler und Schülerin – 5 (Dispensationen)
  • Wegweiser zur Gesetzgebung der Volksschule Kapitel X Unterlagen - 3 (Dispensen Leitfaden)
  • Entscheid Regierungsrat (RRB Nr. 1848 vom 23. Nov. 1999) obligatorischer – freiwilliger Kindergarten