Jokerhalbtage

Reglement Jokerhalbtage

Anzahl Jokerhalbtage

Den Eltern der Primarschule Wangen (Kindergarten eingeschlossen) stehen pro Schuljahr vier Jokerhalbtage zur freien Verfügung, an welchen sie die Kinder in eigener Verantwortung aus der Schule nehmen können. Das Kind und die Eltern entscheiden gemeinsam über die freien Halbtage. Es ist den Eltern überlassen, ob das Kind die Jokerhalbtage überhaupt beziehen will oder nicht.

Die Jokerhalbtage des jeweiligen Schuljahres gelten bis Ende des Schuljahres. Beim Bezug der Jokerhalbtage erfolgt im Zeugnis ein Eintrag als entschuldigte Absenz.

Die Jokerhalbtage werden jedem Kind in Form eines Gutscheines abgegeben. Schülerinnen und Schüler, welche während des 1. Semesters eines Schuljahres neu zuziehen, haben Anrecht auf 2 Jokerhalbtage. Kein Anrecht mehr auf Jokerhalbtage besteht für Einschulungen während des 2. Semesters.

Es könnennur ganze Halbtage bezogen werden (nicht Lektionen).

Einschränkungen

Bei bewilligten Dispensationen dürfen keine zusätzlichen Jokerhalbtage bezogen werden.

Jokerhalbtage dürfen nicht an gemeinsamen Schul- und Klassenveranstaltungen eingezogen werden. Kinder von freikirchlich orientierten Eltern sind von dieser Regelung insofern ausgenommen, als die Kinder die Jokerhalbtage beziehen müssen, wenn diese aus religiösen Gründen nicht an Schul- oder Klassenanlässen teilnehmen dürfen.

In der letzten Schulwoche (schulische Arbeiten abschliessen, aufräumen, Zeugnisabgabe) dürfen nur bei begründeter Absenz Jokerhalbtage eingelöst werden.

Der erste Schultag nach den Sommerferien ist ebenfalls von der Jokerhalbtagregelung ausgenommen.

 Information

Die Eltern informieren die Lehrperson spätestens zwei Schultage vor dem Bezug eines oder mehrerer Jokerhalbtage mit Abgabe des Gutscheins. Die Lehrperson kann den Jokerhalbtag resp. die Jokerhalbtage nach obigen Regeln bewilligen, diese(n) aber auch ablehnen, falls die Regeln nicht eingehalten werden.

Die Kontrolle über die Einhaltung der obigen Bestimmungen obliegt der Lehrperson. Beachten einzelne Eltern die erwähnten Einschränkungen nicht, wird die Schulleitung hierüber in Kenntnis gesetzt. Diese nimmt Kontakt mit den Eltern auf und macht sie auf die geltenden Bestimmungen aufmerksam. 

Nachholunterricht

Es besteht kein Anspruch auf Erteilungvon Nachholunterricht. Die Eltern bzw. die Schülerinnen und Schüler sind fürdas Nachholen des Schulstoffes selber verantwortlich. Die Lehrpersonen sindberechtigt, verpasste Prüfungen nachholen zu lassen. Die Hausaufgaben für denfolgenden Schultag müssen nach dem bezogenen Jokerhalbtag lückenlos vorliegen.

Dieses Reglement hat Gültigkeit per Anfang Schuljahr 2015/16 und ersetzt alle vorgängigen Reglemente.